Adoptionsvermittlung
Haben Sie sich entschlossen, ein Kind zu adoptieren, führt der Weg zu einer Adoptionsvermittlungsstelle.
Grundsätzlich können neben verheirateten Paaren auch allein stehende Personen ein Kind adoptieren. Bei unverheirateten Paaren oder bei Paaren, die in einer Lebenspartnerschaft leben, kann jeweils nur ein Partner das Kind adoptieren.
Da versucht wird, den betroffenen Kindern ein stabiles Lebensumfeld zu bieten, um die Gefahr eines erneuten Wechsels der Bezugspersonen so klein wie möglich zu halten, sind die Vermittlungschancen für Ehepaare in der Regel allerdings größer.
Grundsatz jeder Adoptionsvermittlung ist, dass keine Kinder für Eltern, sondern Eltern für Kinder gesucht werden. Bevor eine Entscheidung zur Berücksichtigung von Adoptionsbewerbern getroffen wird, ist daher einiges zu klären bzw. prüfen.
Eine Bewerbung um eine Adoption und die Feststellung der Eignung als Adoptionsbewerberin bzw. -bewerber bietet keine Garantie, dass auch wirklich eine Adoption erfolgen kann!
Haben Sie das Glück, dass Ihnen ein Kind vermittelt werden kann, übernehmen Sie bereits während des Zeitraums der Adoptionspflege alle Verpflichtungen bzw. Mühen und Lasten für oder durch das Kind. Die Adoptionsvermittlungsstelle des zuständigen Jugendamtes betreut Sie während dieser Zeit und erstellt eine gutachterliche Äußerung für das Gericht, das letztlich über die Adoption entscheidet.
Nach einer angemessenen Pflegezeit können Sie einen Adoptionsantrag beim Vormundschaftsgericht stellen. Dieser Antrag muss notariell beurkundet werden. Das Vormundschaftsgericht prüft die erforderlichen Voraussetzungen für eine Adoption und kann die Adoption beschließen.
Mit der Adoption sind das Kind und Sie als Adoptiveltern für immer fest verbunden. Sie müssen sich bewusst sein, dass ein Kind nicht zurückgegeben werden kann, wenn Konflikte auftreten oder die Entwicklung des Kindes nicht entsprechend ihren Vorstellungen verläuft.
Adoptiveltern müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Bei Ehepaaren muss ein Partner 25 Jahre alt sein, der andere mindestens 21 Jahre. Der Altersunterschied zwischen Kind und Adoptiveltern sollte nicht anders sein als der durchschnittliche Altersunterschied bei leiblichen Eltern und Kindern.
Eine obere Altersgrenze ist gesetzlich nicht festgelegt. Jedoch gibt es eine Empfehlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter, eine Adoption mit einem Altersabstand zwischen Kind und Eltern von mehr als 40 Jahren nur in Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen. Vor der Inpflegenahme eines Kindes werden Sie auf ihre Eignung als Adoptiveltern geprüft. Hierfür sind verschiedene Unterlagen der Adoptionsvermittlungsstelle vorzulegen. Es folgen eine Reihe von Beratungsgesprächen.
Sie können sich an die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes oder an die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes des Landesverwaltungsamtes oder an eine zugelassene Stelle eines freien Trägers wenden. Anderen ist die Adoptionsvermittlung untersagt.