Allgemeiner Kinderschutz
Das Thema Kinderschutz wird im Landkreis Anhalt-Bitterfeld als eine wichtige Aufgabe angesehen und ist aus diesem Grund innerhalb der Stabsstelle strategische Sozialplanung, Entwicklung und Vernetzung zum Kindeswohl im Dezernat II angesiedelt.
Als unabhängige Stelle zum Jugendamt können sich sowohl Fachkräfte als auch besorgte Eltern oder an der Erziehung von Kindern und Jugendlichen beteiligte Personen, aber auch Kinder und Jugendliche an die Mitarbeiter des Sachbereiches wenden.
Die Themen und Anliegen mit den Sie sich an die Kolleginnen und Kollegen wenden können sind:
- Fragen zum Kinderschutz allgemeiner Natur
- Beratung
- Durchführung von anonymisierten Fallberatungen
- Organisation und Durchführung der Kontaktberatung zum Thema Kinderschutz gem. §8a Abs. 4 (2) SGB VIII §8b Abs. 1 SGB VIII
- Fachberatung mit einer insoweit erfahrenen Fachkraft im Kinderschutz gemäß BKiSchuG Artikel 1 und 2 (§8b SGB VIII, §4 KKG)
- Anspruch auf Fachberatung mit einer insoweit erfahrenen Fachkraft im Kinderschutz haben laut BKiSchG Artikel 1 und 2 (§8b SGB VIII, §4 KKG)folgende Fachkräfte
- Ärztinnen oder Ärzten, Zahnärztinnen oder Zahnärzten Hebammen oder Entbindungspflegern oder Angehörigen eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
- Berufspsychologinnen oder -psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,
- Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -beratern sowie
- Beraterinnen oder Beratern für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
- Mitgliedern oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
- staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen oder -arbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen oder -pädagogen oder
- Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen
- Anspruch auf Fachberatung mit einer insoweit erfahrenen Fachkraft im Kinderschutz haben laut BKiSchG Artikel 1 und 2 (§8b SGB VIII, §4 KKG)folgende Fachkräfte
- Abschluss von Vereinbarungen mit Trägern gemäß §8a Abs. 4 SGB VIII und Abschluss von Sicherstellungsvereinbarungen mit freien Trägern über die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses (§72a Abs. 4 SGB VIII i.V.m. §§ 30 Abs. 5 und 30a Abs. 1 BZRG)
Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an kinderschutz@anhalt-bitterfeld.de