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Amt für Ausbildungsförderung (BAföG/AFBG)

Ziel des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist es, Schüler/innen eine Ausbildung nach deren Neigung, Eignung und Leistung unter bestimmten Voraussetzungen zu ermöglichen.

Welche Ausbildungen werden gefördert?

In der Zuständigkeit des Amtes für Ausbildungsförderung des Landkreises Anhalt-Bitterfeld kann grundsätzlich der Besuch von

  •  Berufsfachschulen
  •  Fachschulen
  •  Fachoberschulen
  •  weiterführende allgemeinbildende Schulen ab Klasse 10
  •  Formen der beruflichen Grundbildung
  •  Abendreal/-hauptschulen

gefördert werden.

Die in Frage kommenden (Aus-)Bildungsgänge sind vielfältig und teilweise nur unter bestimmten Voraussetzungen förderfähig. Informieren Sie sich hierzu am Besten direkt beim Schulverwaltungsamt - Fachdienst BAföG/AFBG.

Welches Amt für Ausbildungsförderung ist zuständig?

Die Zuständigkeit richtet sich in der Regel nach dem Wohnsitz der Eltern. Ausnahmen hierzu sind unter anderem, Schüler, die verheiratet sind, die eine Fachschule besuchen (welche eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt), deren Eltern keinen Wohnsitz im Inland haben oder deren Eltern in verschiedenen Landkreises/kreisfreien Städten wohnen. In diesen Fällen ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in welchem der/die Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat.

Nicht zuständig ist der Fachbereich Schulverwaltung – Fachdienst BAföG/AFBG - (Amt für Ausbildungsförderung) des Landkreis Anhalt-Bitterfeld für Besucher von Kollegs, Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen.

Wo bekommt man die Antragsunterlagen?

Anträge erhalten Sie im Schulverwaltungsamt/KVHS - Sachgebiet BAföG/AFBG - (Amt für Ausbildungsförderung), in den Bürgerämtern des Landkreises Anhalt-Bitterfeld oder unter www.bafoeg-digital.de zum Download. Zusätzlich besteht die Möglichkeit eines Online-Antrages mittels De-Mail.

Beachten Sie bitte,

dass Schüler/-innen, die einen entsprechenden Bedarf nachweisen können (unzureichendes Einkommen oder Vermögen), erst ab Beginn der Ausbildung, jedoch frühestens ab dem Monat der Antragstellung, eine Förderung, die als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt wird, erhalten. Über Anträge kann erst nach Vorliegen aller notwendigen Unterlagen entschieden werden. Da diese je nach Einzelfall sehr umfangreich sein können, wird empfohlen den Antrag möglichst zeitig, ggf. vorerst formlos und/oder unvollständig, einzureichen.


AFBG (Aufstiegs-BAföG)

Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) verfolgt die Ziele, Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung finanziell zu unterstützen und sie zu Existenzgründungen zu ermuntern.

Welche Fortbildungen werden gefördert?

In Frage kommen unter anderem Meistervorbereitungslehrgänge, Fachschulen (welche eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen bspw. Erzieher/-in), Technikerausbildungen und Ausbildungen zum/-r Betriebswirt/in bei der HWK, IHK, und anderen öffentlichen oder privaten Schulen/Lehrgangsanbietern. Insgesamt können derzeit über 700 Fortbildungsabschlüsse gefördert werden.

Grundsätzlich werden Fortbildungen in Form von Vollzeit- oder Teilzeitmaßnahmen, Fern oder Mediengestützten Lehrgängen gefördert soweit sie

  •  insgesamt mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen
  •  zu einem öffentlich-rechtlichen Abschluss führen
  •  bei zertifizierten Anbietern, die über ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem verfügen
  •  in Vollzeit in der Regel je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an 4 Werktagen stattfinden
     und  insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern
  •  in Teilzeit die Lehrveranstaltungen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden umfassen und insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern

Fernlehrgänge können als Teilzeitmaßnahme gefördert werden, wenn sie die Förderungsvoraussetzungen des AFBG erfüllen und zusätzlich den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.
Mediengestützte Lehrgänge können ebenfalls gefördert werden, wenn sie durch Präsenzunterricht oder eine diesem vergleichbare verbindliche mediengestützte Kommunikation im Umfang von mindestens 400 Stunden ergänzt werden und regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden. Reine Selbstlernphasen sind nicht förderfähig.

Welches Amt für Ausbildungsförderung ist zuständig?

Zuständig ist das Amt für Ausbildungsförderung, in welchem die Antragstellende Person seinen/ihren ständigen Wohnsitz hat.

Wie wird gefördert?

Die Förderung umfasst die Maßnahme- und Prüfungsgebühren (Maßnahmebeitrag) und besteht aus einem Anspruch auf einen nicht zurückzuzahlenden Zuschussanteil und einen Anspruch auf ein Darlehensangebot durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Alleinerziehende Antragsteller/-innen haben darüber hinaus Anspruch auf einen Kinderbetreuungszuschlag. Bei Vollzeitmaßnahmen kann zusätzlich ein Unterhaltsbeitrag beantragt werden.
Soweit ein Meisterstück anzufertigen ist, können auch hierfür Leistungen beantragt werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf das Darlehen für den Maßnahmebeitrag ein Teildarlehenserlass erfolgen.

Informieren Sie sich hierzu am besten direkt beim Fachbereich Schulverwaltung - Fachdienst BAföG/AFBG - (Amt für Ausbildungsförderung).

Wo bekommt man die Antragsunterlagen?

Anträge erhalten Sie im Fachbereich Schulverwaltung - Fachdienst BAföG/AFBG- (Amt für Ausbildungsförderung), in den Bürgerämtern des Landkreises Anhalt-Bitterfeld oder unter https://www.aufstiegs-bafoeg.de zum Download. Zusätzlich besteht die Möglichkeit eines
Online-Antrages mittels De-Mail.

Beachten Sie bitte,

dass, soweit die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind, ein Anspruch auf den Kinderbetreuungszuschlag und Unterhaltsbedarf erst ab dem Monat der Antragstellung bestehen. Der Maßnahmebeitrag muss spätestens bis zum letzten Tag des jeweiligen Maßnahmeabschnittes beantragt werden.

Öffnungszeiten und telefonische Sprechzeiten

Montag: geschlossen
Dienstag: 9 bis 12 Uhr und 14 bis 18 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 9 bis 12 Uhr und 14 bis 17 Uhr
Freitag: 9 bis 12 Uhr

Bitte beachten Sie, dass die genannten Öffnungszeiten auch für die telefonischen Sprechzeiten gelten und das Amt für Ausbildungsförderung außerhalb der Öffnungszeiten telefonisch nicht erreichbar ist!