Informationen zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen
Für die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen wird die Nutzung des Kandidatenportals der Bundeswahlleiterin empfohlen. In dem Portal können die Vordrucke für die Teilnahme an der Bundestagswahl 2025 bequem online ausgefüllt, verwaltet, heruntergeladen und ausgedruckt werden. Die Zugangsdaten fordern Sie bitte unter wahlen@anhalt-bitterfeld.de an.
Eine benutzerfreundliche Menüführung, ergänzende Hilfetexte sowie Zusatzfunktionen wie die Autovervollständigung von Adresseingaben unterstützen bei der Dateneingabe. Mehrfach benötigte Angaben müssen nur einmal eingegeben werden. Warnmeldungen und eine abschließende Plausibilitäts- und Vollständigkeitskontrolle weisen auf mögliche Unstimmigkeiten hin, so dass Fehleingaben überprüft und noch vor der Einreichung des Wahlvorschlags berichtigt werden können.
Das Kandidatenportal hilft Ihnen dabei, einen Wahlvorschlag vollständig und fehlerfrei auszufüllen. Machen Sie von diesem Angebot Gebrauch - es spart Ihnen Zeit und erleichtert die Erstellung des Wahlvorschlags erheblich!
Sofern Sie die für die Einreichung eines Kreiswahlvorschlages erforderlichen Formulare als ausfüllbare pdf-Dateien zugesandt bekommen möchten, fordern Sie diese bitte per E-Mail unter wahlen@anhalt-bitterfeld.de ab.
Sofern Formblätter für Unterstützungsunterschriften benötigt werden, ist folgendes zu beachten:
Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages, der den Kreiswahlvorschlag einreichen will, sind außerdem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 des Bundeswahlgesetzes zu bestätigen. Unterstützungsunterschriften sind erforderlich bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren (§ 18 Abs. 2 BWG) sowie anderen Kreiswahlvorschlägen (Einzelbewerber).
Diese Kreiswahlvorschläge müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner/innen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen. Das Erfordernis von 200 Unterschriften gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von Parteien nationaler Minderheiten (§ 20 Abs. 2 Satz 4 BWG).
Weitere allgemeine Informationen zur Bundestagswahl 2025 finden Sie auf den Internetseiten des Bundeswahlleiters und der Landeswahlleiterin des Landes Sachsen-Anhalt über nachfolgende Links:
https://www.bundeswahlleiterin.de/bundestagswahlen/2025.html
https://wahlen.sachsen-anhalt.de/zu-den-wahlen/bundestagswahl
Ergänzende Informationen für den Fall einer vorgezogenen Neuwahl
Die in der Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge nach § 32 BWO vom 16. Oktober 2024 benannten Termine und Fristen beziehen sich noch auf den bislang festgelegten Wahltermin 28. September 2025 (siehe Veröffentlichung des Kreiswahlleiters).
Derzeit wird von einem Wahltermin einer vorgezogenen Bundestagswahl am 23. Februar 2025 ausgegangen. Mit Blick auf die sich durch eine vorgezogene Neuwahl ergebenden verkürzten Fristen ist zu empfehlen, die notwendigen Schritte zur Einreichung des Wahlvorschlages schon jetzt - ohne weiteres Zuwarten - einzuleiten.
Soweit der Entwurf der Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat in Kraft tritt, sind Kreiswahlvorschläge beim zuständigen Kreiswahlleiter und Landeslisten bei der Landeswahlleiterin bis spätestens am Montag, dem 20. Januar 2025, bis 18 Uhr, einschließlich der erforderlichen Unterlagen schriftlich einzureichen.
Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können gemäß § 18 Abs. 2 BWG als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie, nach aktuell vorgesehener Frist, spätestens am Dienstag, dem 7. Januar 2025, 18 Uhr, der Bundeswahlleiterin ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat.