Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen
Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung können nicht in gleichem Maße am Leben in der Gesellschaft teilhaben wie gleichaltrige junge Menschen ohne Beeinträchtigung. Deshalb gibt es spezielle Hilfen, die sogenannten Eingliederungshilfen. Sie sollen behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen und eine altersentsprechende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen. Junge Menschen, die eine (drohende) seelische Behinderung haben, finden Unterstützung beim Fachbereich Kinder, Jugend und Familie im Rahmen des § 35a SGB VIII.
Kindern und Jugendlichen kann Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII gewährt werden, wenn die seelische Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Die seelische oder drohende seelische Behinderung muss von einem Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder -psychotherapie, einem Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder eines Arztes oder Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt, bescheinigt werden. Als seelische Behinderungen gelten beispielweise Autismus-Spektrum-Störungen, posttraumatische Belastungsstörungen, Angststörungen oder Depressionen, wenn sie zu Teilhabebeeinträchtigungen führen.
Von einer Teilhabebeeinträchtigung am Leben in der Gesellschaft bei Kindern und Jugendlichen kann gesprochen, wenn sie bislang keine altersgemäße Selbstständigkeit entwickeln konnten, spürbare Ausschlüsse bezüglich altersgemäßer Kontakte und Beteiligungschancen erleben, und/ oder in ihren persönlichen Entwicklungsmöglichkeiten deutlich eingeschränkt sind.
Junge Menschen, die in ihrer Teilhabe beeinträchtigt sind, können durch die Eingliederungshilfe Unterstützung in den betroffenen Lebensbereichen (Familie, Freizeit, Schule etc.) erhalten. Die Beeinträchtigung soll durch die Hilfe gemildert oder bestenfalls abgewendet und eine möglichst altersentsprechende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglicht werden.
Bei Vorliegen einer Abweichung der seelischen Gesundheit und einer daraus resultierenden Teilhabebeeinträchtigung entscheidet der Fachbereich Kinder, Jugend und Familie, in welcher Form die Eingliederungshilfe gewährt wird und ob gegebenenfalls noch andere Hilfen erforderlich sind.
Die Eingliederungshilfen kann in folgenden Formen gewährt werden:
- in ambulanter Form
- in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen
- in stationären Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen
- die Unterbringung bei einer geeigneten Pflegeperson.
Welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, klären Sie am besten in einem persönlichen Beratungsgespräch, da dies je nach Einzelfall sehr unterschiedlich sein kann.
Für ein Beratungsgespräch erreichen Sie uns unter folgenden Telefonnummern:
03496 / 60 1615, 03496 / 60 1626 sowie 03496 / 60 1631