Jugendgerichtshilfe
Die Jugendgerichtshilfe ist eine gesetzlich vorgeschriebene Aufgabe der Jugendhilfe, deren gesetzliche Grundlagen das Jugendgerichtsgesetz und das Kinder- und Jugendstärkungs-gesetz bilden.
Die Jugendgerichtshilfe wirkt in Ermittlungs- und Strafverfahren gegen Jugendliche (14. – 17. Lebensjahr) und Heranwachsende (18. – 20. Lebensjahr) mit. Sie informiert, berät, begleitet und unterstützt junge straffällige Menschen und deren Eltern während des gesamten Strafverfahrens. Sie agiert unabhängig von Polizei, Gericht und Staatsanwaltschaft.
Im Vordergrund des Verfahrens steht die Persönlichkeit des Straftäters und nicht vorrangig seine Straftat. Es geht um den Hilfebedarf des jungen Menschen. Er soll mit Unterstützung der Jugendgerichtshilfe die Möglichkeit erhalten, aus seinem Fehlverhalten zu lernen.
Was macht die Jugendgerichtshilfe?
Der Jugendgerichtshelfer ist weder Staatsanwalt, er klagt nicht an, noch ist er Rechtsanwalt, er verteidigt nicht. Vielmehr versucht er, ein möglichst objektives Bild der bisherigen Entwicklung und der augenblicklichen Lebenssituation des jungen Menschen sowie eine sozialpädagogische Einschätzung in das Verfahren einzubringen. Dafür erstellt er einen Jugendgerichtshilfebericht für das zuständige Jugendgericht und die Staatsanwaltschaft.
Für Probleme, die zur Straftat führten oder die aus der Straftat entstanden, bietet er Beratung und Hilfe an. Unter anderem wird geprüft, ob Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen.
Um den gesetzlichen Auftrag im Rahmen des Jugendgerichtsverfahrens erfüllen zu können, ist es notwendig, den beteiligten Jugendlichen oder Heranwachsenden persönlich kennenzulernen. Auch die Beurteilung der jungen Menschen durch ihre Eltern ist sehr wichtig. Nur so kann eine Maßnahme des Jugendrichters auf die jeweilige persönliche Situation und die Tat ausgerichtet werden.
Bei Heranwachsenden schätzt die Jugendgerichtshilfe zudem ein, ob Jugendrecht oder allgemeines Strafrecht zur Anwendung kommen sollte und unterbreitet einen entsprechenden Vorschlag.
Die Jugendgerichtshilfe nimmt grundsätzlich an allen Hauptverhandlungen gegen Jugendliche und Heranwachsende persönlich teil. Nach der Hauptverhandlung hat sie die Aufgabe, die richterlichen Weisungen und Auflagen einzuleiten, zu vermitteln, zu überwachen und dem Gericht darüber zu berichten. Eine weitere Aufgabe ist die Mitwirkung in Diversionsverfahren (Verfahren ohne Gerichtsverhandlungen) und in Bußgeldverfahren, bei denen die Jugendgerichtshilfe ebenfalls die Vermittlung und Überwachung der erteilten Auflagen und Weisungen übernimmt.
Während des Strafvollzugs bleibt die Jugendgerichtshilfe mit den inhaftierten jungen Menschen z.B. durch Besuche in der Haftanstalt/Jugendanstalt in Verbindung und beteiligt sich an den Entlassungsvorbereitungen zur Wiedereingliederung in den Lebensalltag.