Ordnungsrechtlicher Jugendschutz
Der Fachbereich Ausländerangelegenheiten, Ordnung und Verkehr ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes zuständig. Zu diesem Zweck werden vor allem Kontrollen von Gewerbetreibenden und jugendgefährdenden Orten durchgeführt und die sich daraus ergebenden Maßnahmen (Einleitung von Bußgeldverfahren) weitergeführt.
Die beratende Funktion hinsichtlich des erzieherischen Jugendschutzes und die Hilfestellung bei Problemen von und mit Kindern und Jugendlichen werden durch den Fachbereich Kinder, Jugend und Familie wahrgenommen.
Das Jugendschutzgesetz soll Minderjährige vor bestimmten Situationen schützen, in denen ein gewisses Gefährdungspotential besteht, von diesen aber nicht oder nicht richtig eingeschätzt werden kann. Strafen sind folglich auch nie für Minderjährige vorgesehen, sondern immer nur für die beteiligten Volljährigen, beispielsweise die Verkäufer alkoholischer Getränke oder Gastwirte, die eine Gefährdung zugelassen oder gefördert haben.
Aber auch die Sorgeberechtigten und die im Einzelfall mit der Erziehung beauftragen Personen tragen eine hohe Verantwortung zur Einhaltung des Jugendschutzes für ihre bzw. die ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen. Bei vorsätzlichen Verstößen gegen die im Jugendschutzgesetz verankerten Regelungen müssen auch die Sorgeberechtigten bzw. die Erziehungsbeauftragten mit empfindlichen Bußgeldern rechnen.
Pflicht zum Aushang und zur Beachtung des Jugendschutzgesetzes
Gewerbetreibende sind verpflichtet, die für ihre Betriebseinrichtung und/oder Veranstaltung geltenden Vorschriften des Jugendschutzgesetzes durch einen deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang in ihrem Betrieb bekannt zu machen.
Entsprechende Aushangtafeln sind ggf. entgeltpflichtig im Internet, im Lebensmittelgroßhandel, bei den Industrie- und Handelskammern oder im Vordruck- und Verlagswesen, sowie vereinzelt auch im Buchhandel zu erwerben bzw. zu beziehen. Darüber hinaus sind die jeweiligen Berufsverbände, aber auch der Fachbereich Ausländerangelegenheiten, Ordnung und Verkehr selbst behilflich.
Durch den Aushang der gesetzlichen Bestimmungen ist aber die Pflicht eines Gewerbetreibenden noch nicht erfüllt, sondern er muss sich persönlich oder über seine Angestellten stets vergewissern, dass diese Bestimmungen auch beachtet werden. Er ist berechtigt und sogar verpflichtet, sich von vermeintlich Minderjährigen und ggf. auch von erziehungsbeauftragten Begleitpersonen das Lebensalter oder die Berechtigung zur Aufsicht nachweisen zu lassen.
Seitens des Fachbereichs Ausländerangelegenheiten, Ordnung und Verkehr werden in unregelmäßigen Abständen routinemäßig, aber auch im Bedarfs- oder Anzeigenfalle gezielte Kontrollen über die Beachtung der Schutzbestimmungen in Gewerbebetrieben durchgeführt. Festgestellte Verstöße gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes können mit Geldbußen bis zu 50.000 EURO geahndet werden; in Einzelfällen und bei vorsätzlichem Handeln können auch Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr verhängt werden.
Maßnahmen nach dem Jugendschutzgesetz erfassen alle Orte, Veranstaltungen und Betriebe, von denen eine mögliche Jugendgefährdung ausgehen kann. Dies sind insbesondere Verkaufsstellen von Alkoholika und/oder Tabakwaren einschließlich aller Lebensmittelläden und Supermärkte, Gaststätten einschließlich der Trinkhallen und auch der Diskotheken, Spielhallen und Spielcasinos, aber auch Kinos und Filmvorführungen, Videotheken, Internetcafés und sonstige Anbieter von Internetzugängen, sowie Märkte jeder Art.
Anzeigen von in der Vergangenheit liegenden Verstößen gegen Jugendschutzbestimmungen müssen schriftlich unter Benennung von Zeugen erfolgen, da die Behörde sonst den für Rechtsverfahren notwendigen Beweis nicht eindeutig genug führen kann.
Falls Sie Fragen zum Jugendschutzgesetz haben, rufen Sie uns an oder besuchen Sie uns während unserer Sprechzeiten.