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Landpacht

Wer ein Grundstück mit den seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) oder ein Grundstück ohne solche Gebäude zur Landwirtschaft verpachtet, schließt einen Landpachtvertrag nach § 585 Abs. 1 BGB ab.

Eine Anzeigepflicht eines Landpachtvertrages besteht ab einem Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche.

Gibt es Ausnahmen von der Anzeigepflicht?

Nach § 3 LPachtVG sind zwischen

  • Ehegatten,
  • Verwandten auf- und absteigender Linie (Eltern und Abkömmlingen, Großeltern und Enkeln usw.),
  • Verwandten dritten Grades in der Seitenlinie und
  • Verschwägerten (angeheirateten „Verwandten“) bis zum zweiten Grad

abgeschlossene Landpachtverträge sowie Landpachtverträge, die im Rahmen eines behördlich geleiteten Verfahrens abgeschlossen werden (z.B. Flurneuordnungsverfahren) von der Anzeigepflicht ausgenommen.

Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt hat hierzu eine Broschüre mit dem Titel  „Land verpachten – Land pachten“ herausgegeben, die in wichtigen Punkten die Rechtslage erläutert, aber auch auf die Eigenverantwortung von Verpächtern und Pächtern hinweist. Außerdem ist in der Broschüre ein Muster eines Landpachtvertrages zur Orientierung. Zudem veröffentlicht das Ministerium jährlich die aktuelle Pachtpreisstatistik für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke.

Rechtsgrundlage

Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG)