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Schornsteinfegerangelegenheiten

Seit 2013 – neue Regelungen im Schornsteinfegerrecht – mehr Verantwortung für Eigentümer von Grundstücken und Feuerungsanlagen

Seit 1. Januar 2013 gibt es neue Regelungen im Schornsteinfegerrecht. Der Grundstückseigentümer trägt seitdem selbst die Verantwortung für die regelmäßige Kehrung/Überprüfung/Messung seiner Feuerungsanlage.

Jeder Eigentümer eines Grundstücks mit Feuerungsanlage erhält nach erfolgter Feuerstättenschau von seinem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (bBSF) einen Feuerstättenbescheid, in dem die Art der vorgeschriebenen Reinigungs-, Mess- und Überprüfungsarbeiten (Dienstleistungsarbeiten) sowie die Zeitspanne zur Durchführung der Arbeiten festgelegt sind.

Der Eigentümer kann seit 1. Januar 2013 frei wählen, ob er für diese Dienstleistungsarbeiten den für sein Grundstück zuständigen bBSF, einen registrierten Fachbetrieb für Schornsteinfegerarbeiten oder einen EU-Dienstleister beauftragen möchte.

Informationen über berechtigte Betriebe erhalten Sie über die zuständige Handwerkskammer (für den Landkreis Anhalt-Bitterfeld ist das die Handwerkskammer Halle/Saale – www.hwkhalle.de), über das Schornsteinfegerregister unter www.bafa.de. Empfehlenswert ist auch die Internetseite www.schornsteinfegernetzwerk.de.

Sie als Eigentümer tragen stets die Verantwortung dafür, dass die Arbeiten entsprechend des Feuerstättenbescheides fristgerecht ausgeführt werden.

Sofern Sie Ihren bBSF mit der Erledigung der Arbeiten beauftragen, ändert sich nichts. In welcher Form die Beauftragung erfolgen kann, wird Ihnen Ihr bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger gern erklären.

Sollten Sie aber den Wunsch haben, einen anderen Schornsteinfeger für diese Dienstleistungsarbeiten zu beauftragen, müssen Sie als Eigentümer über ein vorgeschriebenes `Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten`(welches der ausführende Schornsteinfeger mitbringt und ausfüllt) Ihrem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Durchführung der Arbeiten nachweisen. Dies muss spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der im Feuerstättenbescheid enthaltenen Frist geschehen. Sollten Sie diese Frist nicht einhalten, kann das mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Bei Bedarf können Sie das nebenstehende Formblatt abrufen und ausdrucken.

Weisen Sie Ihrem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Erledigung der Arbeiten nicht fristgerecht nach, wird dieser unverzüglich eine Meldung an den Landkreis veranlassen. Diese Meldung setzt dann ein mit nicht unerheblichen Kosten verbundenes Verwaltungsverfahren in Gang. Im schlimmsten Fall werden die Arbeiten im Rahmen einer Ersatzvornahme (Zwangsmaßnahme) durchgeführt.

Der bBSF sowie der Landkreis können dann auch ohne das Einverständnis des Eigentümers das Grundstück und die Räume, in denen sich die Feuerungsanlage befindet, durch einen Schlüsseldienst öffnen lassen und betreten. Die Kosten einer solchen Zwangsmaßnahme sind nicht gering und werden den Eigentümern in Rechnung gestellt.

Von entscheidender Bedeutung im Zusammenhang mit der Änderung des Schornsteinfegerrechts ist, dass die Kehrbezirke bestehen bleiben und bestimmte (hoheitliche) Aufgaben ausschließlich durch den bBSF durchgeführt werden. Zu diesen Aufgaben gehören:

  • Durchführung der Feuerstättenschau (persönlich zweimal innerhalb von 7 Jahren, frühestens nach 3 Jahren und spätestens 5 Jahre nach der vorhergehenden) einschließlich Prüfung der Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen und Erlass des Feuerstättenbescheides
  • Führung des Kehrbuches und Kontrolle, ob die vorgeschriebenen Dienstleistungsarbeiten durchgeführt wurden
  • Abnahmen nach Bauordnung bei geänderten und neu errichteten Feuerungsanlagen
  • Meldung von Mängeln an den Feuerungsanlagen, die bei der Feuerstättenschau oder einer sonstigen Überprüfung festgestellt wurden, an die zuständige Behörde

Des Weiteren beinhaltet das Schornsteinfegerrecht folgende Bestimmungen:

  • Die Eigentümer haben dem bBSF unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:
    1. Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlage
    2. die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage
  • Im Falle des Erwerbs eines Grundstücks hat der neue Eigentümer dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Erwerb dem zuständigen bBSF schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
  • Jeder Eigentümer oder Besitzer (Mieter, Pächter) eines Grundstücks oder Raums ist verpflichtet, dem bBSF zum Zwecke seiner hoheitlichen Aufgaben und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Im Notfall kann der Zutritt mittels einer entsprechenden Verfügung erwirkt werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird hier eingeschränkt.

Weitere Informationen und Auskünfte können die zuständigen bBSF, die Schornsteinfegerinnung Sachsen-Anhalt () sowie der Fachdienst Ordnungsrecht des Landkreises Anhalt-Bitterfeld () geben.

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