Bauliche Anlagen in und an oberirdischen Gewässern
Die Herstellung und die wesentliche Änderung von baulichen Anlagen, auch von Aufschüttungen oder Abgrabungen in und an oberirdischen Gewässern bedürfen der Genehmigung durch die Wasserbehörde.
Bauliche Anlagen im Sinne des Wassergesetzes sind z. B. Leitungen aller Art, Düker, Brücken, Durchlässe, Boots- und Schwimmstege, Bootsliegeplätze sowie Wege und Bootslagerplätze am Ufer (Anlagen, die in einem unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Gewässer stehen).
Da Aufschüttungen und Abgrabungen ebenfalls den Wasserabfluss beeinträchtigen können, werden sie den baulichen Anlagen gleichgestellt.
Neben der Regelung zu den baulichen Anlagen im und am Gewässer sind die Festlegungen zum Gewässerschonstreifen (§ 38 WHG) zu berücksichtigen.
Der Gewässerschonstreifen dient der eigendynamischen Entwicklung des Gewässers, ist eine Pufferfläche zu benachbarten Nutzungen (z. B. zu landwirtschaftlich genutzten Flächen), soll das Gewässer vor stofflichen Einträgen schützen und Pflanzen und Tieren als Lebensraum zur Verfügung stehen (Biotopverbund).
Bei Fließgewässern mit größerer wasserwirtschaftlicher Bedeutung (I. Ordnung) beträgt die Breite des Gewässerschonstreifens - gemessen ab Böschungsoberkante - beidseitig 10 m. Für Gewässer II. Ordnung wird im WHG grundsätzlich eine Breite von 5 m festgeschrieben.
Innerhalb des Gewässerschonstreifens ist Folgendes verboten:
- Grünland in Ackerland umzubrechen
- wassergefährdende Stoffe, einschließlich organischer Dungstoffe, zu lagern oder abzulagern
- Anpflanzungen mit nicht einheimischen oder nicht standortbezogenen Gehölzen vorzunehmen
- nicht standortgebundene bauliche Anlagen, Straßen, Wege und Plätze zu errichten.
Nicht standortgebundene bauliche Anlagen im Sinne des § 49 WG LSA sind alle Anlagen, die in keinem funktionellen und räumlichen Zusammenhang mit dem Gewässer stehen, also nicht zwingend am Gewässer errichtet werden müssen. Dies gilt regelmäßig auch für Wohn- und Gewerbegebäude, Garagen, Carports, Schuppen, Straßen und Plätze.
Die Wasserbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten zulassen (Ermessensentscheidung), soweit ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse dies erfordert und nachhaltige negative Auswirkungen auf das Gewässer und den Naturhaushalt nicht zu erwarten sind.
Eine entsprechende Genehmigung ist vorab beim Landkreis Anhalt-Bitterfeld als untere Wasserbehörde formlos zu beantragen.
Notwendige Unterlagen (3fach: 2 x Papierform, 1 x digital):
- Vorhabensbeschreibung (Art, Zweck, voraussichtlichen Kosten des geplanten Vorhabens)
- Technische Angaben zum Bauvorhaben (Baupläne: Ansichten, Grundrisse, Längs- und Querschnitte im Maßstab 1 : 1.000 oder 1 : 500), Nachweis der Statik
- Bezeichnung des Gewässers
- Angaben zum Standort des Vorhabens (Nord- und Ostwerte im Lagestatus 489 (ETRS89/UTM, Zone 32N, ohne Zonenkennzahl; EPSG:25832), Übersichtskarte (1 : 25.000), Lageplan mit farblicher Kennzeichnung des Standortes und des betroffenen Gewässers, Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer, ggf. Angabe berührter Nachbargrundstücke)
- Angaben des Antragstellers (Adresse, Telefonnummer für Rückfragen)
- betroffene öffentliche Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen
Alternativ kann das unten stehende Formular verwendet werden, welches Sie herunterladen können.
Die Pläne sind mit einer Zeichenerklärung zu versehen. Sämtliche Höhenangaben sind auf absolute Höhenwerte zu beziehen - Normalhöhen (NHN).
Alle Anlagen des Antrages sind von ihren Verfassern, der Erläuterungsbericht zusätzlich auch vom Antragsteller mit Angabe des Datums zu unterzeichnen. Für sämtliche Bauteile sind Bauartzulassung oder Prüfzeichen nachzuweisen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 36 und 38 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit den §§ 49 und 50 des Wassergesetzes für das Landes Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492) in seiner aktuellen Fassung
Formular: Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung (siehe unten)
Gebühren:
mindestens 65,- Euro (richtet sich für Entscheidungen nach § 36 WHG in Verbindung mit § 49 WG LSA nach dem Wert der Anlage)
Für Befreiungen von den Verboten des § 38 WHG in Verbindung mit § 50 WG LSA werden Gebühren von 50 bis 500 Euro erhoben.