Befahren des Muldestausees mit einem elektrobetriebenen Boot zum Zwecke des Angelns
Jede Person darf oberirdische Gewässer in einer Weise und in einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemeingebrauch zulässig ist, soweit nicht Rechte anderer dem entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer nicht beeinträchtigt werden.
Die Wasserbehörde kann im Benehmen mit der Naturschutzbehörde das Befahren von Gewässern mit kleinen Fahrzeugen, die durch Motorkraft angetrieben werden, gestatten.
Der Muldestausee wird wasserrechtlich als Talsperre eingestuft. An Talsperren und Wasserspeichern, an stehenden und an künstlichen Gewässern kann die Wasserbehörde mit Zustimmung des Eigentümers und des Unterhaltungspflichtigen den Gemeingebrauch zulassen.
Die Befahrung des Muldestausees zum Zwecke des Angelns ist beim Landkreis Anhalt-Bitterfeld, untere Wasserbehörde, 06359 Köthen/Anhalt zu beantragen.
Notwendige Unterlagen
- vollständige Adresse des Antragstellers
- Telefonnummer
- Bootstyp
- Motortyp
- Motorleistung
- Kopie des Fischereischeines
Der Antrag kann formlos gestellt werden. Das Formular finden Sie am Ende des Artikels.
Rechtliche Grundlagen
§§ 25 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit den § 29 Absatz 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492) in seiner aktuellen Fassung
Gebühren
65,00 € für etwa 5 Jahre zuzüglich 35,00 € Gebühr des Talsperrenbetriebes Sachsen-Anhalt
Hinweise:
Die Gestattung kann auf Antrag innerhalb ihres Gültigkeitszeitraums verlängert werden. Die Verlängerung kostet 29,00 €.
Pro Gestattung ist nur ein Boot zulässig.
Das Befahren des Muldestausees mit einem Wasserfahrzeug ist im Zeitraum von 1 Stunde nach Sonnenuntergang bis 1 Stunde vor Sonnenaufgang nicht gestattet.
Das Mitführen von Verbrennungsmotoren ist auf dem Muldestausee verboten.