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Überschwemmungsgebiete

Überschwemmungsgebiete sind dem Hochwasserabfluss oder der Hochwasserrückhaltung dienende Gebiete zwischen der Uferlinie eines (Fließ-)Gewässers und dem Hauptdeich bzw. dem Hochufer.

Durch die Festlegung der Freihaltung von Überschwemmungsgebieten soll ein schadloser Hochwasserabfluss sichergestellt werden. Voraussetzung hierfür ist zum Einen, dass die Überschwemmungsgebiete von Abflusshindernissen freigehalten werden, damit sich das Wasser nicht staut oder durch Wirbel Schäden anrichtet. Zum Anderen muss ein ausreichender Retentionsraum (Ausbreitungsraum) für das Wasser, das nicht sofort abfließen kann, zur Verfügung stehen.

In Überschwemmungsgebieten dürfen nicht ohne Genehmigung der Wasserbehörde wassergefährdende Stoffe gelagert, die Erdoberfläche erhöht oder vertieft, bauliche Anlagen hergestellt oder geändert, Baum- oder Strauchpflanzungen angelegt und Materialien, die den Hochwasserabfluss hindern können (z. B. Erde, Holz, Sand, Steine u.ä.), gelagert werden.

Ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung zur Befreiung von diesem generellen Verbot ist bei der unteren Wasserbehörde zu stellen.

Notwendige Unterlagen (mindestens 3fach):
  • Vorhabensbeschreibung (Art, Zweck, voraussichtlichen Kosten des geplanten Vorhabens)
  • Technische Angaben zum Bauvorhaben (Baupläne: Ansichten, Grundrisse, Längs- und Querschnitte im Maßstab 1 : 1.000 oder 1 : 500), Nachweis der Statik
  • Bezeichnung des Gewässers
  • Angaben zum Standort des Vorhabens (Nord- und Ostwerte im Lagestatus 489 (ETRS89/UTM, Zone 32N, ohne Zonenkennzahl; EPSG:25832), Übersichtskarte (1 : 25.000), Lageplan mit farblicher Kennzeichnung des Standortes und des betroffenen Gewässers, Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer, ggf. Angabe berührter Nachbargrundstücke)
  • Angaben des Antragstellers (Adresse, Telefonnummer für Rückfragen)
  • betroffene öffentliche Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen

Die Pläne sind mit einer Zeichenerklärung zu versehen. Sämtliche Höhenangaben sind auf absolute Höhenwerte - Normalhöhen (NHN) zu beziehen.

Rechtliche Grundlagen:

§§ 76 bis 78 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in seiner Neufassung durch Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit den §§ 98 bis 101 des Wassergesetzes für das Landes Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSA  S. 492) in seiner aktuellen Fassung

Gebühren:

mindestens 65,00 Euro (richtet sich nach dem Wert der Anlage)

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