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Anzeige und Registrierung von Tierhaltungen

Mitteilung des Veterinär- undLebensmittelüberwachungsamtes

Durchführung der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV);
Anzeige und Registrierung von Tierhaltungen

Jeder Halter von:

- Rindern                                                - Gänsen

- Schweinen                                           - Fasanen

- Schafen                                                - Perlhühnern

- Ziegen                                                  - Rebhühnern

- Einhufern                                             - Tauben

- Hühnern                                               - Wachteln

- Truthühnern                                        - Laufvögeln

ist nach § 26 Viehverkehrsordnung verpflichtet, diese, spätestens bei Beginn der Haltung, dem Veterinäramt anzuzeigen. Dies gilt insbesondere auch für Hobbyhaltungen.
Es ist gesetzlich vorgeschrieben, damit immer eine aktuelle Tierhalterdatei verfügbar ist, die im Tierseuchenfall die Grundlage für schnelle Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen ist.
Die Anmeldung kann telefonisch, per Fax bzw. durch Ausfüllen eines Antragsformulars an folgenden Standorten des Landkreises Anhalt-Bitterfeld erfolgen:

Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt

Am Flugplatz 1
06366 Köthen (Anhalt)       
Telefon: 03496 60 - 1940 
Fax: 03496 601 - 942

Fritz-Brandt-Str. 16
39261 Zerbst/Anhalt
Telefon: 03923 702 -553
Fax: 03923 702 -556

06749 Bitterfeld-Wolfen
OT Bitterfeld
Telefon: 03493 341 -868
Fax: 03493 341 -349

Dadurch erfolgt die Erteilung einer Registriernummer. Weiterhin sind wesentliche Änderungen in der Viehhaltung (z. B. Anschaffung einer neuen Tierart, wesentliche Veränderungen in der Tierzahl oder Aufgabe der Viehhaltung) mitzuteilen.

Des Weiteren hat der Tierhalter zusätzlich zur Meldung an die Tierseuchenkasse dem
Landeskontrollverband für Leistungs- und Qualitätsprüfung Sachsen-Anhalt e.V., Angerstraße 6, 06118 Halle/Saale, Telefon: 0345 - 521490, Fax: 0345 – 5214951, bis zum 15. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der jeweils am 1. Januar (Stichtag) im Bestand vorhandenen Schweine (getrennt nach Zuchtsauen, sonstigen Zucht- und Mastschweinen über 30 Kilogramm sowie Ferkel bis einschließlich 30 Kilogramm), Schafe und Ziegen (getrennt nach Altersgruppen bis einschließlich neun Monaten, zehn bis einschließlich 18 Monaten und ab 19 Monaten) anzuzeigen.

Im Falle der Haltung von Rindern, Schafen, Schweinen, Ziegen und Geflügel ist ein  Bestandsregister zu führen.

Tierhaltung in besonderen Fällen gemäß § 45 ViehVerkV

Besondere anzeigepflichtige Tiere sind:

- Gehegewild
- Kameliden
- andere Klauentiere (die nicht bereits im § 26 ViehVerkV aufgeführt wurden)

Bei der Haltung dieser Tierarten muss ebenfalls ein Bestandsregister geführt werden. Das bedeutet, dass die Gesamtzahl der am 1. Januar eines jeden Jahres im Bestand vorhandenen Tiere der jeweiligen Tierart und die Zu- und Abgänge einzutragen sind.

  • Bei einem Zugang ist die Angabe des Namens und der Anschrift des bisherigen
    Besitzers anzuzeigen sowie das Datum des Zugangs.
  • Im Falle eines Abgangs sind ebenfalls Name und Anschrift des Erwerbers anzu-
    geben und das Datum des Abgangs

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