Leistungen der Tierseuchenkasse
Die Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt gewährt Tierhaltern auf Antrag Entschädigungen für Tierverluste im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung, wenn die vollständigen Antragsunterlagen innerhalb von 30 Tagen nach Tötung oder Schlachtung der Tiere bei ihr eingereicht werden. Diese kurze Frist ist notwendig, um die Kofinanzierung dieser Entschädigungsleistungen durch die Europäische Union wahrnehmen zu können, und beginnt mit dem Tag des Schadenseintritts.
Neben den Entschädigungen erbringt die Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt auch freiwillige Leistungen in Form von Beihilfen. Hier sind, zur Wahrung der Einreichungsfristen, Anträge auf Beihilfe innerhalb von zwölf Monaten nach Durchführung der beihilfebegünstigten Maßnahme bei der Tierseuchenkasse einzureichen.
Für einige Beihilfen gilt die 12-Monats-Frist jedoch nicht, sondern ebenfalls eine 30-Tage-Regelung, da diese Beihilfen auch durch die Europäische Union gegenfinanziert werden. Um die Kofinanzierungsmittel ausschöpfen zu können, verlangt die Europäische Union, dass die entstandenen Kosten kurzfristig dargelegt und abgerechnet werden. Diese Frist beginnt ebenfalls mit dem Tag des Schadeneintritts oder mit dem Tag der Durchführung der beihilfebegünstigten Maßnahme.
Folgende Anlagen zur Beihilfesatzung sind kofinanzierungsfähig (30-Tage-Frist):
Anlage 4: Salmonelleninfektion beim Haushuhn
Anlage 6: Klassische Schweinepest (KSP)
Anlage 11: Notstandsplanpflichtige Tierseuchen
Anlage 12: Traberkrankheit der Schafe (Scrapie)
Anlage 24: Aviäre Influenza (Geflügelpest) in Geflügelbeständen
Anlage 27: Tierverluste beim Haushuhn infolge Auftretens von S. Enteritidis und S. Typhimurium