Sprungmenü Springe zu den Hinweisen zur Barrierearmut Springe zur Leichten Sprache Springe zum Suchfeld Springe zum Hauptinhalt Springe zu den Kontaktinformationen

Tierische Nebenprodukte


mit Änderung des TierNebG-AG durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung tierseuchenrechtlicher Reglungen vom 2. Juli 2024 (GVBl. LSA S. 197, 198), gültig ab 17.07.2024, gehen folgende Zuständigkeiten vom Landesverwaltungsamt auf die Landkreise/kreisfreien Städte über:

- Registrierung von Verwendern tierischer Nebenprodukte nach Artikel 23 der VO (EG) 1069/2009,

- Zulassungen von Biogas- und Kompostieranlagen, sofern diese keine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen,

- Genehmigungen für das Kremieren von Equiden,

- Genehmigungen für das innergemeinschaftliche Verbringen von Gülle.