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Tierische Nebenprodukte

mit Änderung des TierNebG-AG durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung tierseuchenrechtlicher Reglungen vom 2. Juli 2024 (GVBl. LSA S. 197, 198), gültig ab 17.07.2024, gehen folgende Zuständigkeiten vom Landesverwaltungsamt auf die Landkreise/kreisfreien Städte über:

  • Registrierung von Verwendern tierischer Nebenprodukte nach Artikel 23 der VO (EG) 1069/2009,
  • Zulassungen von Biogas- und Kompostieranlagen, sofern diese keine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen,
  • Genehmigungen für das Kremieren von Equiden,
  • Genehmigungen für das innergemeinschaftliche Verbringen von Gülle.