Termine und häufige Anliegen
Aktuelle Termine
Häufige Anliegen und weiterführende Informationen
Informationen aus den Sachgebieten und Bereichen des Amts für Ausländerangelegenheiten
Sachgebiet Ausländerrecht / Asylbewerberleistungsrecht
- Ausländerrecht
- Allgemeines Aufenthaltsrecht
- Aufenthalt zu Besuchszwecken / Verpflichtungserklärung
- Aufenthalt für ein Studium
- Aufenthaltsrecht im Asylverfahren
- Der elektronische Aufenthaltstitel (eAT)
- Ausreise/Rückkehrunterstützung
- Freizügigkeitsrecht/Freizügigkeit EU
- Arbeitsaufnahme
- Auszug aus der Landkreiswohnung
- Besuch
- Mängel, Reparaturbedarf und Probleme
- Mülltrennung
- SAT-Schüsseln
- Sauberkeit
- Schlüsselpfand
- Verlust Schlüssel
- Verbrauchsmaterial
- Beratungs- und Betreuungsangebote
- Deutsch lernen
- Informationen zu Ausbildung und Beruf
- Wie kann ich mich im Landkreis Anhalt-Bitterfeld ehrenamtlich engagieren?
Allgemeine Informationen
Broschüre und App: Gut Ankommen vor Ort
Im Auftrag der Integrationsbeauftragten der Landesregierung Sachsen-Anhalt, gibt die Auslandsgesellschaft Sachsen-Anhalt e. V. in mehreren Sprachen den Info-Guide "Gut ankommen vor Ort" heraus.
Sie können ihn vom Integrationsportal des Landes, als App für Ihr Handy oder mit den Links als PDF herunterladen.
Informationen aus den Sachgebieten
Sachgebiet Ausländerrecht / Asylbewerberleistungsrecht
Für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet benötigen Ausländerinnen und Ausländer einen Aufenthaltstitel (Sonderrregelungen: Freizügigkeit/EU und Assoziationsabkommen EWG/Türkei). Der Aufenthaltstitel wird vor der Einreise durch die jeweilige Botschaft (Visum); nach der Einreise und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet durch das Amt für Ausländerangelegenheiten erteilt.
Der Aufenthaltstitel lässt erkennen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Für den Erhalt eines Aufenthaltstitels ist grundsätzlich eine Beantragung im Amt für Ausländerangelegenheiten erforderlich. Bei Vorsprache oder Kontaktaufnahme im / mit dem Amt für Ausländerangelegenheiten erhalten Sie Auskunft über etwaige beizubringende Unterlagen. In der Regel soll ein Antragsformular ausgefüllt werden.
Auf Grund der verschiedenen Aufenthaltszwecke und diesbezüglichen Voraussetzungen für die Gewährung des Aufenthaltstitels ist eine gemeinsame Erörterung mit dem Amt für Ausländerangelegenheiten zweckdienlich.
Aufenthalt zu Besuchszwecken/ Verpflichtungserklärung
Für eine Reihe von Staaten ist für die Erteilung eines entsprechenden Visums die Verpflichtung durch die im Bundesgebiet aufhältige und einladende Person notwendig. Dabei verpflichtet sich diese Person, sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt der Ausländerin oder des Ausländers, einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit, aufgewendet werden.
Die Verpflichtung gilt grundsätzlich für einen Zeitraum von 5 Jahren. Die Verpflichtung ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Die einladende Person erklärt diese Verpflichtung mittels eines bundeseinheitlichen Formulars. Dieses Formular liegt im Amt für Ausländerangelegenheiten bereit. Nach Prüfung der Leistungsfähigkeit der einladenden Person durch das Amt für Ausländerangelegenheiten ergeht ein entsprechender Vermerk über diese Bonität. Die Verpflichtungserklärung erhält die sich verpflichtende Person zwecks Vorlage bei der jeweiligen Botschaft. Die Gebühr hierfür beträgt 29,00 EUR.
Nähere Einzelheiten werden im Amt für Ausländerangelegenheiten aufgezeigt und erläutert.
Aufenthalt für ein Studium
Das Visum ist grundsätzlich 3 Monate gültig. Der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sollte unmittelbar nach der Einreise im Amt für Ausländerangelegenheiten gestellt werden. Die Finanzierung des Studienaufenthaltes ist nachzuweisen. Dafür können vier Möglichkeiten genutzt werden.
- Nachweis eines Sperrkontos von 10.332,00 EUR mit einer Verfügung von 861,00 EUR im Monat, oder
- Nachweis eines Sparbuches von 10.332,00 EUR mit einer Verfügung von 861,00 EUR im Monat, oder
- Nachweis einer Verpflichtungserklärung nach § 68 Aufenthaltsgesetz von einer Ausländerbehörde, oder
- Stipendium.
Das entsprechende Schreiben für die Bank über die Anlegung des Sperrvermerks am Konto erhalten Sie im Amt für Ausländerangelegenheiten.
Für die Bearbeitung des Antrages auf Aufenthaltserlaubnis sind beizubringen / vorzulegen
- Passkopie
- Original der Studienbescheinigung / Immatrikulationsbescheinigung
- Aktuelle Meldebescheinigung
- Wohnraumbescheinigung
- Nachweis des Krankenversicherungsschutzes
Die Gebühren für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis betragen:
- Geltungsdauer bis 12 Monate, 100,00 EUR
- Geltungsdauer mehr als 12 Monate, 100,00 EUR
Für einen Besuch beim Amt für Ausländerangelegenheiten ist ein Termin zu vereinbaren.
Aufenthaltsrecht im Asylverfahren
Während des laufenden Asylverfahrens erhalten die Betreffenden eine jeweils zeitlich befristete Aufenthaltsgestattung. Für die Durchführung und die asylrechtlichen Entscheidungen ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig. Das Amt für Ausländerangelegenheiten erhält von diesem Amt entsprechende Informationen über Durchführung und Stand des Asylverfahrens.
Aufenthalt nach Abschluss des Asylverfahrens
a) Stattgabe des Antrages
Für die Beantragung des Aufenthaltstitels ist die Vorsprache in der Ausländerbehörde unter Vorlage der Entscheidung des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und der vorhandenen Identitätspapiere erforderlich.
b) Ablehnung des Antrages
Bei negativem Abschluss (Ablehnung des Asylverfahrens) ergeht eine Aufforderung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet
und eine Androhung der Abschiebung. Wird der Aufenthalt dennoch nicht beendet, erhalten die Betroffenen bei Vorliegen der
Voraussetzungen eine jeweils zeitlich befristete Duldung. Diese Duldung erlaubt grundsätzlich nicht die Aufnahme einer
Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit. Für die Ausstellung der Aufenthaltsgestattung und Duldung ist die Vorsprache im Amt für
Ausländerangelegenheiten erforderlich.
Der elektronische Aufenthaltstitel (eAT)
Am 01.09.2011 wurde der eAT infolge der Umsetzung der EU-Verordnungen Nr. 1030/2002 und Nr. 380/2008 eingeführt. Er dient der Vereinheitlichung der Aufenthaltstitel der Europäischen Union für Drittstaatsangehörige.
Der eAT ist ein gesondertes Dokument in Kreditkartenformat mit elektronischen Zusatzfunktionen (elektronischer Identitätsnachweis, elektronische Signatur). Er ersetzt die bisherigen Klebeetiketten (Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG), die ihre Gültigkeit, längstens bis zum 30.04.2021, behalten. Auf dem eAT sind persönliche und aufenthaltsrechtliche Daten sichtbar. Auf einem im eAT integrierten Chip sind zudem biometrische Merkmale (Lichtbild und ab Vollendung des 6. Lebensjahres zwei Fingerabdrücke) gespeichert.
Nebenbestimmungen zum Titel werden im Chip hinterlegt und außerdem auf einem Zusatzblatt ausgedruckt. Die Gültigkeit des eAT richtet sich nach der ausländerrechtlichen Entscheidung sowie der Gültigkeit Ihres Passes oder Passersatzes. Bei einer Niederlassungserlaubnis ist die Kartennutzbarkeit auf 10 Jahre begrenzt, d.h. nach 10 Jahren muss ein neuer eAT ausgestellt werden.
Verfahrensweise beim eAT
Ein eAT muss erst beantragt werden, wenn:
- der befristete Aufenthaltstitel abläuft (Antragstellung möglichst 6-8 Wochen vor Ablauf)
- der Pass oder Passersatz, in dem sich der bisherige Aufenthaltstitel befindet, abgelaufen oder verloren gegangen ist
(Vorsprache erst, wenn der neue Pass vorliegt, mit Pass und biometrischem Foto) Die Bestellung des eAT bei der
Bundesdruckerei erfolgt durch die Ausländerbehörde (je nach Sachverhalt und nach entsprechender Prüfung bei Vorliegen
aller gesetzlichen Vorgaben).
Die Produktion umfasst einen Zeitraum von ca. 4-5 Wochen. Ist der eAT fertiggestellt, übersendet die Bundesdruckerei einen sogenannten PIN/PUK-Brief an Ihre Anschrift (unbedingt auf die Beschriftung Ihres Briefkastens achten). Ca. 3 Tage nach Erhalt dieses Briefes können Sie den eAT innerhalb der Öffnungszeiten in der Ausländerbehörde abholen. Mitzubringen sind evtl. ausgestellte Fiktions- oder Aufenthaltsbescheinigungen sowie die zu zahlende Gebühr, über die Sie im Vorfeld von der Ausländerbehörde informiert werden.
Bei Antragstellung ist die persönliche Vorsprache für die Personen, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, zwingend, da auf dem Chip Fingerabdrücke gespeichert werden.
Bei Änderung der Nebenbestimmungen oder Ihrer Anschrift müssen Sie ebenfalls in der Ausländerbehörde vorsprechen. Informationen zur elektronischen Ausweisfunktion für Geschäfte im Internet und an Automaten oder zur Nutzung der vorbereiteten Funktion für die elektronische Signatur zum rechtsverbindlichen Unterzeichnen digitaler Dokumente finden Sie in einer Infobroschüre, die Ihnen in der Ausländerbehörde ausgehändigt wird.
Weitere Informationen finden Sie auf den folgenden Seiten:
- Der elektronische Aufenthaltstitel
- Broschüre: Alles Wissenswerte zum elektronischen Aufenthaltstitel (eAT)
- Fragen zum eAT
Ausreise/Rückkehrunterstützung
Mit dem negativen Abschluss des Asylverfahrens (Ablehnung) erfolgt auch die Aufforderung zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland. Diese - Freiwillige Rückkehr - in das Herkunfts- oder Heimatland wird für viele Heimatländer durch verschiedene Förderprogramme (REAG/GARP: Starthilfe Plus; ERiN) finanziell unterstützt.
Diese Förderprogramme beinhalten u. a.
- Reisekosten
- Reisebeihilfen
- Starthilfen
Im Amt für Ausländerangelegenheiten erhalten Sie weitere Informationen:
- für welche Länder gelten diese Förderprogramme
- Leistungsinhalte und Leistungsumfang
- Ablauf von der Beantragung bis zur Gewährung der Hilfen.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) stellt auf seiner Homepage www.bamf.de umfangreiche Informationen zur Rückkehr in verschiedenen Sprachen zur Verfügung.
Im Landkreis Anhalt-Bitterfeld informiet und berät auch die Bildungs- und Beratungsinstitut GmbH (BBi) in
06749 Bitterfeld-Wolfen OT Bitterfeld,
Friedrich-Wöhler-Str. 2,
Mo. und Mi. von 8 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr
Di. und Do. von 8 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr
Fr. von 8 bis 12 Uhr
oder telefonisch unter 03493 402203
06366 Köthen, Friedrichstraße 33,
Mo. bis Mi. von 8 bis 12 Uhr
Do. 8 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr
oder telefonisch unter 03496 5119929
39261 Zerbst, Alte Brücke 12,
Die. von 8.30 bis 12 Uhr und nach Vereinbarung
oder telefonisch unter 03923 4919992
Freizügigkeitsrecht/Freizügigkeit EU
Das Freizügigkeitsgesetz (FreizügG/EU) regelt die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedsstaaten (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) und ihrer Familienangehörigen. Es findet ebenso Anwendung für Staatsangehörige der EWR-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein.
Unionsbürger können visumfrei einreisen. Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten ist der Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausreichend.
Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten wollen, müssen eine der Freizügigkeitsvoraussetzungen entsprechend des Freizügigkeitsgesetzes (FreizügG/EU) erfüllen und bei dem Amt für Ausländerangelegenheiten nachweisen. Ein Aufenthaltstitel und eine Arbeitserlaubnis werden nicht benötigt.
Für Familienangehörige eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers, die selbst keine Staatsangehörigen eines der EU-Mitgliedstaaten sind, gelten abweichende Regelungen. Bei Nachweis der entsprechenden Voraussetzungen stellt das Amt für Ausländerangelegenheiten eine Aufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige von Unionsbürgern aus.
Informationen zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ("Brexit")
Mit Ablauf des 31.01.2020 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ausgetreten.
Entsprechend des Austrittsabkommens richtet sich der Aufenthalt von britischen Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen für den Übergangszeitraum bis zum 31.12.2020 weiterhin nach dem Freizügigkeitsgesetz.
Die gesetzlichen Vorschriften für die Zeit nach dem Ablauf des Übergangszeitraums (Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht) werden derzeit erarbeitet und es ist damit zu rechnen, dass diese im Herbst 2020 in Kraft treten. Sobald die neuen Regelungen und behördlichen Verfahrensweisen bekannt sind, werden Sie hierüber informiert.
Weiterführende Informationen zur Thematik erhalten Sie auf den Internetauftritten der Bundesregierung, der deutschen Botschaft sowie auf den offiziellen Seiten des Vereinigten Königreichs:
- Informationen der Bundesregierung
- Informationen der deutschen Botschaft
- Informationen des Vereinigten Königsreich für britische Staatsangehörige in Deutschland
Die internationale Organisation für Migration (IOM) bietet in diesem Zusammenhang außerdem ein Unterstützungsprogramm für britische Staatsangehörige in Deutschland:
- Informationen auf der Website zum Unterstützungsprogramm für britische Staatsangehörige in Deutschland
- UKNSF Flyer
Asylbewerberleistungsrecht
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Die Leistungen umfassen neben den Mitteln zur Existenzsicherung auch Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt. Die Leistungen werden in Form von Geld- oder Sachleistungen maximal für 1 Monat im Voraus gewährt. Leistungsberechtigte Personen sind im § 1 AsylbLG benannt. Für die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG ist ein Antrag erforderlich.
Folgende Leistungen sind möglich:
- Grundleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und
Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts sowie zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens - Leistungen bei akuter Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
- sonstige Leistungen
- Leistungen in besonderen Fällen
Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG)
Asylbewerberinnen und Asylbewerber haben zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände Anspruch auf die erforderliche ärztliche und zahnärztliche ambulante oder stationäre Behandlung. Für eine ambulante Behandlung erhalten Leistungsberechtigte einen Kranken- bzw. Zahnbehandlungsschein. Die Antragstellung erfolgt im Amt für Ausländerangelegenheiten, Bereich Leistungen, dort erfolgt auch die Ausstellung und Ausgabe der Behandlungsscheine.
Sachgebiet Unterbringung
Arbeitsaufnahme
Bitte legen Sie nach Abschluss des Arbeitsvertrages ein Exemplar in unserem Sachgebiet vor. Bei Vorhandensein von Einkommen und Vermögen sind Sie grundsätzlich dazu verpflichtet, Ihren Anteil an den warmen Wohnkosten nebst Stromkosten zu leisten. Eine Arbeitsaufnahme bewirkt keinen Anspruch auf Umzug in eine andere Landkreiswohnung.
Auszug aus der Landkreiswohnung
Bitte teilen Sie uns bereits nach Abschluss eines eigenen Mietvertrages Ihren geplanten Auszug aus der Landkreiswohnung rechtzeitig mit. Die Wohnung ist sauber zu verlassen. Das Mobiliar und die Einrichtungsgegenstände (z.B. Elektrogeräte, Geschirr, Bettzeug) des Landkreises verbleiben vollständig in der Wohnung. Alle vorhandenen Schlüssel sind im Sachgebiet Unterbringung abzugeben. Bitte melden Sie sich unverzüglich nach Auszug beim zuständigen Einwohnermeldeamt um.
Besuch
Der Besuch in Landkreiswohnungen ist auf ein Minimum zu reduzieren. Der Besuch über Nacht oder mehrere Tage ist verboten. Die anderen Bewohner der Wohngemeinschaft dürfen durch den Besuch nicht gestört werden. Die Einhaltung der Hausordnung ist sicherzustellen (Vermeidung von ruhestörendem Lärm).
Mängel, Reparaturbedarf und Probleme
Bitte teilen Sie Mängel, Reparaturbedarf oder Probleme den Sozialbetreuern der Euroschule und Diakonie mit oder sprechen persönlich im Büro in Bitterfeld, Amt für Ausländerangelegenheiten, Zimmer 123 bis 125 vor.
Mülltrennung
Mülltrennung ist von den Bewohnerinnen und Bewohnern eigenständig vorzunehmen.
SAT-Schüsseln
Satelliten-Schüsseln dürfen nicht ohne vorherige Genehmigung der Eigentümerin oder des Eigentümers angebaut werden. Bohrungen durch Fenster sind verboten.
Sauberkeit
Die Bewohnerinnen und Bewohner sind zur Sauberhaltung der Wohnung sowie der Wohnumgebung (Hausflur, Kellergänge und Müllplätze) verpflichtet.
Schlüsselpfand
Für die Bereitstellung eines eigenen Wohnungs- und Hausschlüssels muss jede Bewohnerin und jeder Bewohner einen Schlüsselpfand in Höhe von 30,00 entrichten. Dieser wird bei Auszug und Vorlage der Quittung wieder zurückerstattet. Die Rückgabe des Schlüssels durch eine dritte Person ist bei Vorlage einer Vollmacht im Einzelfall möglich. Die Weitergabe des Schlüssels an andere Asylsuchende ist verboten.
Verlust Schlüssel
Bei Verlust des Schlüssels ist dieser unverzüglich anzuzeigen. Für den Erhalt eines neuen Schlüssels ist der Schlüsselpfand erneut zu zahlen.
Verbrauchsmaterial
Verbrauchsmaterial wie z.B. Reinigungsmittel, Putzlappen, Toilettenpapier, Glühlampen sowie persönliche Grundausstattung wie Handtücher, Bettzeug und Bettwäsche werden bei Einzug einmalig bereitgestellt und sind anschließend durch den Regelsatz selbst zu beschaffen.
Integrationskoordination
Beratungs- und Betreuungsangebote
Informationen zu den Beratungs- und Betrieuungsangeboten finden Sie hier.
Beim Erlernen der deutschen Sprache erhalten Sie Unterstützung durch die regionalen Sprachkursträger, wie beispielsweise die Kreisvolkshochschule, die Euro-Schulen, das BBI, die DEKRA, die Tertia, die BVIK sowie die Hochschule Anhalt. Diese Träger führen regelmäßig Sprachkurse durch. Informationen über aktuelle Kurse erhalten Sie auch auf der Seite der Bildungskoordinatorin des Landkreises Anhalt-Bitterfeld oder bei KURSNET. Wollen Sie die Zeit bis zum Beginn ihres Sprachkurses sinnvoll nutzen, dann können Sie auch gern mit Hilfe der APP Ankommen erste Sprachkenntnisse erwerben.
Informationen zu Ausbildung und Beruf
Ausbildung und Ausbildungsplätze
Wollen Sie sich über das deutsche Ausbildungssystem oder auch über aktuelle Ausbildungsplätze in Ihrem Landkreis informieren, wenden Sie sich hierzu an das örtliche Berufsinformationszentrum der Bundesagentur für Arbeit (BIZ) oder nutzen Sie das Onlineangebot BERUFENET.
Studieren in Anhalt-Bitterfeld
Über Studienplätze oder auch das allgemeine Hochschulportfolio können Sie sich bei der der Studienberatung der HS-Anhalt oder beim Integrationskoordinator der HS Anhalt (Tristan Dornberger) informieren.
Sie suchen einen Arbeitsplatz? Hierzu berät Sie gern die Bundesagentur für Arbeit oder das kommunale Jobcenter (KomBA-ABI). Auf der Jobbörse der Bundesagentur können Sie sich auch Online über aktuelle Stellenangebote informieren.
Die relevanten Links zum Thema Ausbildung und Beruf haben wir für Sie in einer gesonderten Linkliste übersichtlich gesammelt. Sie finden sie hier:
Wie kann ich mich im Landkreis Anhalt-Bitterfeld ehrenamtlich engagieren?
Wenn Sie sich jenseits Ihrer Berufstätigkeit oder auch Ihrer alltäglichen Aufgaben einbringen wollen, den Wunsch verspüren unsere Gesellschaft sinnvoll mitzugestalten, gibt es im Landkreis eine Vielzahl von Trägern, Vereinen und Projekten, die sich über Ihre tatkräftige Unterstützung und Mithilfe freuen. In Bitterfeld-Wolfen fungiert die Freiwilligenagentur MehrWERT als Ansprechpartner.
In Köthen freut sich die Initiative Willkommen in Köthen über Menschen die sich ehrenamtlich engagieren möchten.
Eine weitere Möglichkeit bietet, das, vom Land Sachsen-Anhalt geförderte und durch die Koordinierungsstelle Migration des Landkreises Anhalt-Bitterfeld umgesetzte Integrationslotsenprogramm. Im Rahmen dieses Programms können Ehrenamtliche Asylsuchenden oder Geduldeten Hilfestellungen bei der Erstorientierung im Alltagsleben geben. Neben gemeinsamen Arzt- oder auch Behördenbesuchen sollen die Lotsen das Ankommen vor Ort erleichtern und die gesellschaftlichen Teilhabemöglichkeiten der Asylsuchenden und Geduldeten verbessern.
Staatsangehörigkeitsbehörde
Vorzulegende Unterlagen für die Erstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises
- bei Geburt und ständigem Wohnsitz der Antragstellerin oder des Antragstellers im Bundesgebiet einschließlich der ehemaligen
DDR: - Geburts-/Heiratsurkunden des Antragstellers und der Eltern / ggf. Großeltern
- gültiger Personalausweis / Reisepass
- aktuelle Meldebescheinigung
- ggf. soweit noch vorhanden DDR-Personalausweis /-Reisepass
bei Vertriebenen, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern und deren Abkömmlingen sowie bei Sammeleinbürgerungen in ehemaligen deutschen Ostgebieten in den Jahren 1938 bis 1945 zusätzlich
- Spätaussiedlerbescheinigung/Vertriebenenausweis des Antragstellers bzw. seiner Eltern/Großeltern, ggf. auch
Aufnahmebescheid und Registrierschein - Sonstige Dokumente, die die deutsche Staatsangehörigkeit belegen können (z.B. amtliche Schreiben, Wehrpass, Reisepass,
Kennkarten, Volkslistenausweise, Benachrichtigungen der Wehrmacht an Hinterbliebene, Arbeitsbuch)
Der Antrag ist sorgfältig und so vollständig wie möglich auszufüllen. Alle Unterlagen und Dokumente sind im Original vorzulegen. Bei fremdsprachigen Urkunden ist die Übersetzung von einem vereidigten Dolmetscher in die deutsche Sprache erforderlich.
Einbürgerungsbehörde
Anspruch auf Einbürgerung und benötigte Unterlagen
Für einen Anspruch auf Einbürgerung sind die folgenden gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen:
- Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung oder einer Aufenthaltserlaubnis
- ein achtjähriger gewöhnlicher rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland
- Absicherung des Lebensunterhaltes für sich selbst und die Familie ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen
- nachgewiesene ausreichende deutsche Sprachkenntnisse
- Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland (Einbürgerungstest)
- keine strafrechtlichen Verurteilungen
- Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
- Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit Ausnahmen sind bei der Einbürgerungsbehörde zu erfragen.
Wenn eine dieser gesetzlichen Voraussetzungen fehlt, besteht kein Rechtsanspruch auf Einbürgerung, ggf. ist eine Einbürgerung im Ermessensweg möglich.
Als Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner eines deutschen Staatsangehörigen gibt es neben den bereits genannten Voraussetzungen einige Erleichterungen. Als rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland sind drei Jahre ausreichend. Zum Zeitpunkt der Einbürgerung muss die Ehe oder eingetragene Partnerschaft seit mindestens zwei Jahren bestehen. Beim Einkommen reicht es aus, wenn dieses für die Familie durch einen der Partner ausreichend gesichert wird.
Antragsformulare werden Ihnen am Standort des Landkreises Anhalt-Bitterfeld in Köthen (Anhalt) ausgehändigt, ggf. nach telefonischer Beratung auch per Post zugesandt.
Die persönliche Antragstellung erfolgt in der Regel nur bei der Einbürgerungsbehörde in 06366 Köthen (Anhalt) und bei Außensprechtagen am Standort Bitterfeld.
Bei Rückfragen zum Einbürgerungsverfahren können Sie während der Sprechzeiten persönlich in der Einbürgerungsbehörde vorsprechen oder telefonische Auskünfte einholen.
Folgende Unterlagen sind regelmäßig vorzulegen:
- Antrag auf Einbürgerung mit Begründung
- Erklärung zum Antrag
- Loyalitätserklärung
- Datenschutzrechtlicher Hinweis
- Pass und Nachweis der Aufenthaltsgenehmigung
- ausführlicher Lebenslauf
- Geburtsurkunde wenn fremdsprachig, dann mit deutscher Übersetzung
- Heiratsurkunde bzw. Registerauszug wenn fremdsprachig, dann mit deutscher Übersetzung
- aktuelle Meldebescheinigung
- Einbürgerungstest
- Nachweise über die berufliche Tätigkeit in Deutschland
- Arbeitsverträge
- Nachweise über Selbständigkeit
- Arbeitszeugnisse
- Nachweise über Altersversorgung
- Rentenversicherungsunterlagen
- Lebensversicherungen o. ä.
- Nachweise über Aus- und Weiterbildung:
- Abschlusszeugnisse
- Zeugnisse über erworbene Deutschkenntnisse Abschluss B1(GER)
- Integrationskurs
- Nachweise über Einkommen in Form von Gehalts- bzw. Lohnabrechnungen der letzten drei Monate, ggf. auch vom Ehepartner
- bei Selbständigkeit - letzter Bescheid vom Finanzamt, aktuelle Bestätigung des Steuerberaters sowie die betriebswirtschaftliche
Auswertung
- bei Arbeitslosigkeit Bescheide über den Anspruch der entsprechenden Leistungen
Je nach Sachverhalt sind zusätzlich vorzulegen:
- Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners
- bei minderjährigen Kindern Sorgerechtsnachweis
- bei Auflösung einer Ehe Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners
- Nachweis über einen besonderen Status wie
- heimatloser Ausländer
- Asylberechtigter
- Ausländischer Flüchtling
- Staatenloser
Weitere Informationen zum Thema Einbürgerung erfahren Sie auf den Seiten des Einbürgerungsportals Sachsen-Anhalt.